Laut Gemeindeordnung NRW gilt:

§ 58 GO NRW

 

 

Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW)

 

 

 

Die Ausschüsse können Vertreter derjenigen Bevölkerungsgruppen, die von ihrer Entscheidung

 

vorwiegend betroffen werden und Sachverständige zu den Beratungen zuziehen.

 

 

Trotzdem lehnte es der Ausschuss für Beschwerden und Anträge ab, die Bürgerinitiativen im FNP-

 

Ausschuss anzuhören.